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Was steht in einem seriösen Mietvertrag?

Jeder, der schon mehr als einmal umgezogen ist, weiß, wie verschieden und unübersichtlich Mietverträge aussehen können. Das Gesetz regelt nicht genau, wie ein Mietvertrag exakt auszusehen hat und beschreibt nur sehr oberflächlich, was ein Mietvertrag zu beinhalten hat. Deswegen sollte man als Mieter und Vermieter einige Punkte beachten, bevor man einen Mietvertrag unwiderruflich unterschreibt, um typische Probleme zu vermeiden. Wir zeigen Ihnen, was ein Mietvertrag beinhalten sollte, um seriös zu sein.

Was muss ein Mietvertrag zwingend beinhalten?

„Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Partei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache (die Wohnung) zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht.“ – Dies ist die gesetzliche Definition von Mietverträgen, die meist unbefristet sind. Die Form und der Inhalt variieren stark von Mietvertrag zu Mietvertrag, da es hier gesetzlich viel Spielraum gibt. Jedoch müssen einige Bestandteile unbedingt korrekt und vollständig im Mietvertrag enthalten sein, damit dieser seriös ist:

• Namen der Vertragsparteien • Aktuelle Adressen der Vertragsparteien • Alle zukünftigen Bewohner • Bezeichnung des Mietobjektes (Größe in Quadratmetern und Anzahl der Zimmer) • Zusätzliche Räumlichkeiten, wie Kellerräume, Dachböden, Garagen, oder Autostellplätze • In der Wohnung enthaltende Möbelstücke, die mitgemietet werden • Anzahl der übergebenen Schlüssel • Miethöhe (Nettokaltmiete und Betriebskosten) • Mietbeginn und eventuell Ende des Mietverhältnisses • Höhe der Kaution • Kündigungsfristen beider Vertragsparteien • Sondervereinbarungen über Haustiere, Untervermietungen oder Umbauten

Was sollte man vor dem Unterschreiben beachten?

Bei einem befristeten Mietvertrag muss der Grund der Befristung im Mietvertrag festgehalten werden, zum Beispiel durch Eigenbedarf des Vermieters. Da es für einen unterschriebenen Mietvertrag kein Widerrufsrecht gibt, sollte man den Mietvertrag genauestens durchlesen. Die Miethöhe setzt sich aus der Wohnfläche zusammen, hier gilt jedoch zu beachten, dass Gemeinschaftsräume, Waschküche und Flächen unter der Dachschräge mit bis zu einem Meter nicht mitberechnet werden. Weicht die Größe der gemieteten Wohnung von mehr als 10 Prozent ab, hat der Mieter das Recht, die Miete zu kürzen und die zu viel gezahlte Miete zurück zu verlangen. Außerdem darf der Mieter den Mietvertrag dann außerordentlich kündigen. Abweichungen unter 10 Prozent stellen keinen Mangel dar und müssen hingenommen werden, es sei denn, im Mietvertrag wird die Miete in Preis pro Quadratmeter angegeben.

Informationen zur Miethöhe

Die Mietkosten sollten im Mietvertrag genau und seriös erklärt sein, um die genaue Zusammensetzung der Miete zu verstehen. Mieterhöhungen (meist durch Staffelmieten) und Dauer des Mietvertrages sollten ebenfalls mit angegeben sein. Laut Gesetz sind Mieterhöhungen nur einmal jährlich erlaubt und dürfen nach 3 Jahren nicht mehr als 20% überschreiten. Hier gilt auch die Mietpreisbremse zu beachten Hier haben wir 5 nützliche Informationen für Sie zur Mietpreisbremse.

Kaution

Als Vermieter darf man maximal drei Monatskaltmieten als Kaution verlangen, um sich gegen Ansprüche des Mieters, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben, abzusichern. Laut Gesetz muss der Vermieter diese Kaution separat von seinem Privatvermögen anlegen und diese theoretisch erst drei bis sechs Monate nach Auszug zurückzahlen. Einbehalten werden darf die Kaution tatsächlich nur bei Mietschulden, Sachschäden usw. Die Kaution darf in drei Raten zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt werden.

Kündigungsfristen

Das Gesetz schreibt eine Kündigungsfrist vor, wenn keine anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden. In der Regel beträgt diese Kündigungsfrist drei Monate, ohne Angaben von Gründen seitens des Mieters. Kündigen darf der Vermieter den Mietvertrag nur, bei schwerem Vertragsbruch oder nachweisbarem Eigenbedarf mit folgenden Fristen:

• 3 Monate in den ersten 5 Jahren • 6 Monate nach 5 Jahren • 9 Monate nach 8 Jahren

Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

Um Streitigkeiten zu vermeiden, wird auch empfohlen zulässige Klauseln zu Schönheitsreparaturen in den Mietvertrag aufzunehmen. Zulässig sind Hinweise, bestimmte Räume alle paar Jahre zu streichen, abhängig von der Abnutzung. Nicht zulässig sind jedoch Klauseln wie die Verpflichtung zur Kostentragung der Schönheitsreparaturen des Mieters bei Auszug, dies lässt den Mietvertrag nicht seriös wirken. Kleine Reparaturen, die in der Regel 100 Euro nicht übersteigen müssen mit der „Kleinreparaturklausel“ auch vom Mieter getragen werden, wenn dies im Mietvertrag steht. Dies kann zum Beispiel für einen defekten Wasserhahn oder eine beschädigte Tür sein. Ab 101 Euro muss der Vermieter die Kosten tragen. Die vom Mieter getragenen Kosten dürfen die Grenze von acht Prozent der Jahresmiete nicht übersteigen.

Autor: Roomlala